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Satzung der Wirtschafts-Vereinigung Bensheim e. V.

Wirtschafts-Vereinigung Bensheim e.V.

von Wirtschafts-Vereinigung Bensheim e. V. · · 7 Minuten Lesezeit

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Wirtschafts-Vereinigung Bensheim e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Bensheim.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Zweck des Vereins besteht in:

a) der Vertretung, Beratung und Wahrung der wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Belange der hauptsächlich in Bensheim ansässigen natürlichen und juristischen Personen der Industrie, des Handwerks, des Handels, der Dienstleistungen, der freien Berufe.

b) der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs jeder Art und aller gegen die guten Sitten und Anstand verstoßenden Geschäftsmethoden.

c) der Durchführung von Messen, Ausstellungen, Gemeinschaftswerbungen und anderen Veranstaltungen.

3. Jede parteipolitische Tätigkeit bleibt ausgeschlossen.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

a) alle natürlichen und juristischen Personen

b) Persönlichkeiten des wirtschaftlichen Lebens sowie Institutionen, die bereit sind, an der Förderung des Wirtschaftslebens mitzuarbeiten und den Vereinszweck zu fördern.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Erlöschen einer Firma oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Außerdem kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds ist diesem schriftlich zu übermitteln. Das Mitglied hat die Möglichkeit, eine Beschwerde dagegen einzulegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 6

Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden und des Schatzmeisters;

b) Entlastung des Vorstandes;

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates;

b) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;

c) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge;

f) Wahl zweier Kassenprüfer.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie ist spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres durchzuführen.

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekannt gegeben werden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist abgekürzt werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist kurzfristig einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

7. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.

8. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung müssen Anträge mindestens 2 Tage vor dem Versammlungstage in Händen des Vorsitzenden sein.

9. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

3. Der Vorsitzende des Vereins oder vertretungsweise ein Stellvertreter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, sowie die gemeinsamen Sitzungen mit dem Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 8

Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

d) Benennung von Ehrenmitgliedern

e) Abgabe eines Rechenschaftsberichts nach Beendigung des Geschäftsjahres:

f) Benennung von Beiratsmitgliedern;

g) Bildung von Ausschüssen;

h) Einladung zur Beiratssitzung;

i) Laufende Geschäftsführung;

j) Berufung von Projektleitern als temporäre stellv. Vorstandsmitglieder. Diese haben eine aufgabenorientierte Beratungsfunktion und gehören nicht zum Vorstand im Sinne von § 7 dieser Satzung

§ 9

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2. Wiederwahl ist zulässig.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger berufen.

§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Form der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11

Beirat

1. Der Verein hat einen Beirat, der aus höchstens fünf Personen besteht, die ihrerseits Vereinsmitglieder sein sollen.

2. Der Beirat wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Die Aufgaben des Beirates sind:

a) Kontaktpflege zum Wohle der Vereinigung;

b) Unterstützung bei der Gewinnung von Sponsoren;

c) Allgemeine Förderung der Vereinigung;

d) Übernahme von Patenschaften;

e) Beratungsfunktion gegenüber dem Vorstand;

f) Mitgliederwerbung;

g) Projektunterstützung auf Anforderung.

§ 12

Wahl des Beirates und Sitzung

1. Der Beirat wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl ist um ein Jahr zeitversetzt zur Vorstandswahl durchzuführen. Ausnahmsweise kann der Beirat für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

2. Der Vereinsvorsitzende lädt mindestens einmal im Jahr zur Beiratssitzung ein.

3. Der Vorstand kann dem Beirat weitere Aufgaben übertragen.

4. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13

Mitgliedsbeiträge

1. Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis spätestens zum 30. Juni jeden Jahres fällig und zahlbar.

3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.

4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag stunden oder erlassen.

5. Der Vorstand kann in besonderen Fällen beschließen, dass die Mitglieder Arbeitsleistungen zu erbringen haben. Diese Arbeitsleistungen können durch besondere Umlagen abgegolten werden, über deren Höhe ebenfalls der Vorstand zu beschließen hat.

§ 14

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Bensheim.

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